Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) wurden mit BMF-Schreiben vom 14.07.2025 (IV D 2 – S 0316/00128/005/088, BStBl 2025 I S. 1502) erneut geändert – nach der ersten Änderung vom 11.03.2024.
Für Steuerkanzleien und ihre Mandanten sind die Änderungen unmittelbar praxisrelevant: Sie betreffen die Archivierung von E-Rechnungen, den Umgang mit OCR-Ergebnissen und die Zulässigkeit von Cloud-Buchführung.
Die wichtigsten Änderungen 2025
1. E-Rechnung und Datenintegrität (Rn. 131)
Bei hybriden Formaten (ZUGFeRD) ist grundsätzlich der strukturierte XML-Teil das aufbewahrungspflichtige Original. Der PDF-Teil nur dann, wenn er steuerrelevante Zusatzinformationen enthält – beispielsweise Buchungsvermerke oder elektronische Signaturen.
Praxisfolge: Reine PDF-Viewer-Darstellungen von E-Rechnungen ersetzen nicht die Archivierung des XML-Originals. Kanzleien müssen sicherstellen, dass ihre Archivierungslösung den XML-Teil separat und unveränderbar speichert.
2. OCR-Ergebnisse (Rn. 130)
Extrahierte und verifizierte OCR-Daten sind gemeinsam mit dem Belegbild aufzubewahren. Das bedeutet: Wenn ein KI-System Belege erfasst und strukturierte Daten extrahiert, müssen diese Ergebnisse zusammen mit dem Originalbild revisionssicher archiviert werden.
Praxisfolge: Jede KI-Belegerfassungslösung muss einen vollständigen Audit-Trail bereitstellen – vom Originalbild über die extrahierten Daten bis zur finalen Buchung.
3. Verfahrensdokumentation (Rn. 151–155)
Die Pflicht zur Versionierung und Nachverfolgung aller Prozessänderungen wurde verschärft. Jede Änderung am Buchführungsprozess – sei es ein Software-Update, ein neuer KI-Algorithmus oder eine geänderte Freigaberegel – muss dokumentiert werden.
Praxisfolge: Kanzleien benötigen ein Change-Management für ihre digitalen Prozesse. Die Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess.
4. Cloud-Buchführung
Klarstellung zu § 146 Abs. 2a AO: Die Auslagerung der Buchführung an Cloud-Dienstleister ist zulässig. Sie erfordert aber einen dokumentierten Datenzugriff in drei Stufen:
- Z1: Unmittelbarer Zugriff (Lesezugriff auf Daten)
- Z2: Mittelbarer Zugriff (Auswertungen auf Anforderung)
- Z3: Datenträgerüberlassung
Praxisfolge: Cloud-basierte Buchhaltungslösungen sind ausdrücklich erlaubt, solange der Zugriff gesichert und dokumentiert ist.
5. Verkürzte Aufbewahrungsfristen durch BEG IV
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV vom 29.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurden Buchungsbelege ab 01.01.2025 auf 8 Jahre verkürzt:
| Dokumentart | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Buchungsbelege | 8 Jahre (vorher 10) | § 147 Abs. 3 AO |
| Handelsbücher, Jahresabschlüsse | 10 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB |
| Rechnungen (umsatzsteuerlich) | 8 Jahre | § 14b UStG |
| Handelsbriefe | 6 Jahre | § 257 Abs. 4 HGB |
Zentrale GoBD-Prinzipien – weiterhin unverändert
Die sechs Grundprinzipien bleiben das Fundament jeder ordnungsmäßigen Buchführung:
- Nachvollziehbarkeit – Jede Buchung muss zum Beleg zurückverfolgbar sein
- Vollständigkeit – Keine Geschäftsvorfälle dürfen fehlen
- Richtigkeit – Buchungen müssen den tatsächlichen Sachverhalt abbilden
- Zeitgerechtheit – Zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle
- Ordnung – Systematische und übersichtliche Aufbewahrung
- Unveränderbarkeit (Rn. 107 ff.) – Einmal gebuchte Daten dürfen nicht nachträglich verändert werden
Auswirkungen auf den Kanzleialltag
KI-Belegerfassung und Unveränderbarkeit
Jede KI-Belegerfassung muss die Unveränderbarkeit des XML-Originals sicherstellen. Das bedeutet:
- Das Original wird in einem Write-Once-Speicher abgelegt
- Jede Verarbeitung (OCR, Extraktion, Kontierung) wird protokolliert
- Änderungen an extrahierten Daten sind als Korrekturen nachvollziehbar
- Die Prüfspur vom Beleg zur Buchung bleibt lückenlos
Was nicht mehr geht
- Excel-Kassenbücher – Veränderbare Tabellenkalkulationen erfüllen die Unveränderbarkeitsanforderung nicht
- Veränderbare PDFs – PDF-Dateien ohne Schreibschutz sind kein revisionssicheres Archiv
- Archivierung ohne Verfahrensdokumentation – Die bloße Ablage von Dateien auf einem Laufwerk genügt nicht
Belegverlinkung als Pflichtstandard
Die verschärften Anforderungen an Nachvollziehbarkeit machen eine durchgehende Belegverlinkung – vom digitalen Eingang über die Erfassung bis zur Buchung in DATEV – zum De-facto-Standard.
Checkliste: GoBD-Konformität 2025
- XML-Originale von E-Rechnungen werden separat und unveränderbar archiviert
- OCR-Ergebnisse werden gemeinsam mit dem Belegbild aufbewahrt
- Verfahrensdokumentation ist aktuell und versioniert
- Cloud-Dienstleister haben dokumentierten Z1/Z2/Z3-Zugriff
- Aufbewahrungsfristen sind auf 8 Jahre aktualisiert (Buchungsbelege)
- Unveränderbarkeit ist technisch sichergestellt (Write-Once-Speicher)
- Audit-Trail vom Beleg zur Buchung ist lückenlos
- Change-Management für Prozessänderungen ist etabliert
Weiterführende Artikel
- E-Rechnungspflicht 2025: Was Unternehmen und Kanzleien jetzt tun müssen
- E-Rechnung empfangen: So richten Sie den Eingang korrekt ein
- Rechnungen digitalisieren: GoBD-konform scannen & archivieren
- Mandantenbuchhaltung digitalisieren: Der Leitfaden für Kanzleien 2026
Fazit
Die GoBD 2025 bringen keine Revolution, aber wichtige Präzisierungen. Für Kanzleien, die bereits digital arbeiten, bestätigen sie den eingeschlagenen Weg. Für alle anderen erhöht sich der Handlungsdruck: Wer mit KI-Belegerfassung, Cloud-Buchführung und E-Rechnungen arbeitet, braucht eine durchgängige Compliance-Lösung – vom Eingang bis zum Archiv.
KlaroFlow ist vollständig GoBD-konform – mit Write-Once-Archiv und revisionssicherer Protokollierung. Demo anfragen →
Quellen: BMF-Schreiben 14.07.2025; 28.11.2019 (Stammfassung); BEG IV; §§ 146, 147 AO; §§ 238, 257 HGB; § 14b UStG.