Steuerpraxis

Kassenbericht erstellen: Software, Pflichten & Muster 2026

Kassenbericht erstellen nach §146 AO: Rechtlicher Rahmen, retrograde Ermittlung, TSE-Pflicht, Muster-Tabelle und Software-Vergleich.

||5 Min. Lesezeit
KassenberichtKassenbuchTSEKassensicherungsverordnungLadenkasse

Bargeldintensive Branchen – Gastronomie, Einzelhandel, Friseure, Bäckereien – stehen unter besonderer Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung. Der Kassenbericht ist dabei das zentrale Dokumentationsinstrument für die offene Ladenkasse.

Rechtlicher Rahmen

  • § 146 AO: Ordnungsmäßige Aufzeichnung, tägliche Pflicht
  • § 238 HGB: Kaufmännische Buchführungspflicht
  • GoBD 14.07.2025: Unveränderbarkeit, Verfahrensdokumentation

Kassenbuch vs. Kassenbericht

KriteriumKassenbuch (progressiv)Kassenbericht (retrograd)
MethodeChronologische AufzeichnungRückwärts-Ermittlung
AusgangspunktErste Buchung des TagesAusgezählter Endbestand
Pflicht beiElektronischer KasseOffener Ladenkasse
AufbauEinzelbuchungenTageslosung-Berechnung

Retrograde Formel

  Kassenendbestand (ausgezählt)
− Kassenanfangsbestand
− Bareinlagen
+ Barausgaben
+ Privatentnahmen
= Tageslosung

Formanforderungen

Tägliche Erstellung

Jeder Geschäftstag erfordert einen eigenen Kassenbericht. Nachträgliche Erstellung ist nicht zulässig.

Tatsächliches Auszählen

Der BFH hat mit Beschluss vom 16.12.2016 (X B 41/16) klargestellt: Das tatsächliche Auszählen der Kasse ist Pflicht. Geschätzte Endbestände sind nicht ordnungsmäßig.

Fortlaufende Nummerierung

Jeder Kassenbericht erhält eine fortlaufende Nummer. Lücken in der Nummerierung sind ein Beanstandungsgrund.

Keine Minusbestände

Ein negativer Kassenbestand ist physisch unmöglich und ein sicherer Hinweis auf fehlerhafte Aufzeichnungen.

Eigenbelege

Für Barentnahmen und -einlagen ohne externen Beleg müssen Eigenbelege erstellt werden.

Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO)

Excel-Kassenbücher sind nicht zulässig. Veränderbare Tabellenkalkulationen erfüllen die Unveränderbarkeitsanforderung der GoBD nicht.

Zählprotokoll

Ein Zählprotokoll (Münzen × Stückzahl + Scheine × Stückzahl = Endbestand) ist:

  • Nicht zwingend vorgeschrieben (BFH 16.12.2016 relativiert BFH 16.12.2014, X R 47/13)
  • Aber dringend empfohlen – es dokumentiert das tatsächliche Auszählen und erhöht die Glaubwürdigkeit bei einer Kassennachschau

TSE-Pflicht: § 146a AO + KassenSichV

Elektronische Kassen

Seit 1.1.2020 gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme:

  • TSE-Pflicht: Technische Sicherheitseinrichtung (zertifiziert durch BSI)
  • Belegausgabepflicht: Jeder Geschäftsvorfall erhält einen Beleg
  • Mitteilungspflicht (§ 146a Abs. 4 AO): Kassen beim Finanzamt melden (Übergangsregelung endete 1.7.2025)
  • Kassennachschau (§ 146b AO): Unangekündigte Prüfung möglich

DSFinV-K

Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (Version 2.4 gültig) definiert das Datenformat für die Kassennachschau. BMF-Schreiben 12.01.2024 lässt Version 2.3 weiter zu.

Offene Ladenkasse vs. elektronische Kasse

KriteriumOffene LadenkasseElektronische Kasse
TSE-PflichtNeinJa
KassenberichtPflicht (retrograd)Über Z-Bon
Tägliches ZählenPflichtAutomatisch
EinzelaufzeichnungNein (Tageslosung)Ja (jede Transaktion)
BelegausgabeNeinPflicht
DSFinV-KNicht anwendbarPflicht
PrüfungsrisikoHochGeringer

Kassenbericht-Muster

Nr.PositionBetrag
1Kassenendbestand (ausgezählt)1.250,00 €
2− Kassenanfangsbestand− 500,00 €
3= Zwischensumme750,00 €
4− Bareinlagen− 200,00 €
5+ Barausgaben (mit Belegen)+ 150,00 €
6+ Privatentnahmen+ 100,00 €
7+ Bankeinzahlung+ 300,00 €
8= Tageslosung1.100,00 €
9Datum, Unterschrift15.04.2026

Software für die Kassenbuchführung

SoftwareTypTSEGoBD-konformPreis ab
DATEV Kassenbuch onlineKanzleiJaIn DATEV enthalten
DATEV Kassenbuch ProKanzleiJaIn DATEV enthalten
Lexware KassenbuchSMEJaAuf Anfrage
TillhubKassen-POSJaJaAb 29 €/Monat
ready2orderKassen-POSJaJaAb 29 €/Monat
orderbirdGastro-POSJaJaAb 39 €/Monat
LightspeedRetail-POSJaJaAuf Anfrage
SumUpMobile POSJaJaAb 0 €/Monat + Hardware

10 Praxis-Tipps für die Kassenbuchführung

  1. Kassensturzfähigkeit sicherstellen – jederzeit muss der Sollbestand dem Istbestand entsprechen
  2. Tatsächlich zählen – keine geschätzten Endbestände
  3. Fortlaufend nummerieren – keine Lücken
  4. Verfahrensdokumentation erstellen – insbesondere für das Kassenzählverfahren
  5. Kasse von Karte trennen – Kartenzahlungen gehören nicht in den Kassenbericht
  6. Eigenbelege erstellen – für jede Entnahme und Einlage
  7. TSE-Ausfall dokumentieren – sofort und mit Zeitstempel
  8. Keine Excel-Kassenbücher – ordnungswidrig nach GoBD
  9. Z-Bons aufbewahren – sie sind Grundaufzeichnungen
  10. Kassennachschau vorbereiten – DSFinV-K-Daten exportbereit halten

Weiterführende Artikel

Fazit

Der Kassenbericht ist bei offener Ladenkasse Pflicht – und bei der Kassennachschau das erste Dokument, das der Prüfer sehen will. Wer täglich auszählt, sauber dokumentiert und auf eine GoBD-konforme Software setzt, ist auf der sicheren Seite.


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Quellen: §§ 146, 146a, 146b AO; KassenSichV; AEAO zu § 146/146a; BFH X B 41/16; BFH X R 47/13; BMF DSFinV-K 12.01.2024; BMF 14.07.2025 GoBD.